Alle Aufträge und Vereinbarungen werden nur insoweit rechtsverbindlich, als diese schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift adlerlagune OG (nachfolgend "Auftragnehmer") unterzeichnet sind und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. adler.studio und ist ein Handelsname adlerlagune OG und ist synonym mit "adlerlagune OG" und dem Auftragnehmer zu behandeln. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit für das jeweilige Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Der Vertrag soll den spezifischen Vertragsgegenstand und Umfang des Projekts detailliert beschreiben und kann die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen überschreiben.
Individuelle Organisationskonzepte und Programme werden je nach Art und Umfang der verbindlichen Informationsdokumente und Ressourcen erstellt, die vollständig vom Auftraggeber bereitgestellt oder in Sitzungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erarbeitet werden. Gegebenenfalls umfassen diese ausreichende praktische Testdaten und Testeinrichtungen, die vom Auftraggeber rechtzeitig während der normalen Arbeitszeiten und auf eigene Kosten bereitgestellt werden. Sollte das System vom Auftraggeber für die Testarbeiten im Regelbetrieb zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Auftraggeber, die regulären Daten zu sichern.
Die Entwicklung individueller Programme basiert auf der schriftlichen Leistungsbeschreibung, die kostenpflichtig vom Auftragnehmer anhand der ihm zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen und/oder der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen erstellt wird. Der Auftraggeber prüft diese Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit und Vollständigkeit und kennzeichnet sie mit einem Akzeptanzzeichen. Nachträgliche Änderungswünsche können zu separaten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Der Auftraggeber nimmt das jeweilige Programmpaket individuell entwickelter Software und/oder Programmanpassungen spätestens vier Wochen nach Lieferung ab. Der Auftraggeber bestätigt die Abnahme schriftlich. (Überprüfungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung unter Verwendung der in Ziffer 2.2. erwähnten Testdaten.). Sollte der Auftraggeber die vierwöchige Frist ohne Abnahme verstreichen lassen, gilt die gelieferte Software am Ende der festgelegten Frist als abgenommen. In jedem Fall gilt die Software als abgenommen, wenn sie vom Auftraggeber im realen Betrieb eingesetzt wird.
Bei der Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber bei der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme.
Sollte es während der Arbeiten offensichtlich werden, dass die Erfüllung des Auftrags gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Passt der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend an und/oder schafft keine Bedingungen, die eine Erfüllung ermöglichen, kann der Auftragnehmer die Erfüllung verweigern. Wird die Unmöglichkeit der Erfüllung durch Verzug des Auftraggebers oder durch nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber verursacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer alle bis dahin für die Arbeiten des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Ausgaben sowie mögliche Rückbaukosten.
Die Lieferung von Programmdatenträgern, Dokumentation und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Weitere vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erläuterungen werden separat in Rechnung gestellt. Versicherungen werden nur auf Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Gestaltung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, es sei denn, dies wurde separat/individuell vom Auftraggeber angefordert. Wurde keine barrierefreie Gestaltung vereinbart, obliegt es dem Auftraggeber, die Zulässigkeit der Leistung im Hinblick auf das BGStG zu prüfen. Darüber hinaus prüft der Auftraggeber die von ihm bereitgestellten Inhalte auf rechtliche Zulässigkeit, insbesondere hinsichtlich Wettbewerbs-, Marken-, Verwaltungs- und Urheberrecht. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer möglichen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweiligen aktuellen Auftrag. Alle genannten Preise sind ab dem Geschäftssitz des Auftragnehmers (Österreich) notiert. Ausgaben für Hardware (z. B. USB-Geräte, Marketing-Tech, 3D-Drucke, CDs usw.) sowie Dokumente und mögliche Vertragsgebühren werden separat in Rechnung gestellt.
Der Auftragnehmer bietet häufig Produkte an, die mit Software-as-a-Service (SaaS) Lösungen gebündelt sind. Der Vertrag gibt die aktuellen Preise für diese SaaS-Lösungen an. Nach Projektabschluss wird der Kontozugang zu solchen SaaS-Lösungen an den Auftraggeber übertragen. Der Auftragnehmer kann jedoch nicht garantieren, dass die Preise, monatlichen Gebühren oder Abonnementpreise für diese SaaS-Lösungen unverändert bleiben. Künftige Preisgestaltung unterliegt den von den SaaS-Anbietern festgelegten Geschäftsbedingungen.
Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, werden Kosten für Reisekosten, Tages- und Übernachtungspauschalen dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Sätzen separat in Rechnung gestellt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
Für Bibliotheks- (Standard-) Programme gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Für alle anderen Leistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Erstschulung, Anpassung, Support, Beratung usw.) werden die Arbeiten nach den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen abgerechnet. Abweichungen zum erforderlichen Zeitaufwand, wie durch vertragliche Preisgestaltung vorgesehen, die nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, werden nach dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet.
Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Erfüllungsfristen (Fertigstellung) so genau wie möglich einzuhalten.
Die beabsichtigten Erfüllungsfristen können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle notwendigen und vollständigen Arbeiten und Dateien bis zu den angegebenen Terminen zur Verfügung stellt, insbesondere die gemäß Ziffer 2.3. akzeptierte Leistungsbeschreibung, und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang erfüllt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Kostensteigerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben oder Informationen und/oder Dokumente verursacht werden, die zu Rückständen des Auftragnehmers führen. Der Auftraggeber trägt alle daraus entstehenden zusätzlichen Kosten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen, die aus mehreren Einheiten und/oder Programmen bestehen, Teillieferungen und/oder Teilrechnungen zu erstellen.
Die vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und spesenfrei zu bezahlen. Bei Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen sinngemäß.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen, die aus mehreren Einheiten bestehen (z. B. Programme und/oder Schulungen, schrittweise Umsetzung), bei Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu stellen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Leistungserbringung und/oder Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber trägt alle damit verbundenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Sollten zwei Raten (bei Teilzahlungen) nicht bezahlt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Fälligkeit eintreten zu lassen und alle Wechsel zur Zahlung fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferungen, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen oder Mängeln zurückzubehalten.
Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenziertes und unbefristetes Recht zur Nutzung der Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Umfang der erworbenen Lizenzen ein, für die gleichzeitige Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen sowie das Recht zur Nutzung aller auf dem Vertrag des Auftragnehmers basierenden Arbeitsergebnisse für den internen Gebrauch. Der Auftragnehmer behält alle anderen Rechte. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Erstellung von Software berechtigt ihn nicht, Rechte über die im Vertrag festgelegte Produktnutzung hinaus zu erwerben. Jede Verletzung des Urheberrechts des Auftragnehmers führt zu Schadensersatzansprüchen, wobei vollständiger Ersatz zu leisten ist.
Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, ist dem Auftraggeber das Erstellen von Kopien für Archivierungs- und Datensicherungszwecke gestattet, unter der Bedingung, dass die Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder eines Dritten enthält und dass alle Urheber- und Eigentumsvermerke unverändert auf die Kopien übertragen werden.
Sollte die Offenlegung der Schnittstellen zur Herstellung der Interoperabilität der von diesem Vertrag erfassten Software erforderlich sein, hat der Auftraggeber dies separat und kostenpflichtig beim Auftragnehmer zu beantragen. Sollte der Auftragnehmer dieser Anfrage nicht nachkommen und eine Dekompilierung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz stattfinden, dürfen die Ergebnisse nur zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Missbrauch führt zu Schadensersatz.
Sollte der Auftragnehmer dem Auftraggeber Software zur Verfügung stellen, deren Lizenzgeber ein Dritter ist (z. B. Standardsoftware von Microsoft), richtet sich das Nutzungsrecht nach den Lizenzbedingungen des Lizenzgebers (Herstellers).
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Entgelte (inklusive Steuern, Auslagen sowie vereinbarter Verzugsentgelte) bleiben alle Liefergegenstände, Zwischenstände, Quellcode, Binaries, Designs, Assets, Dokumentation und sonstige Arbeitsergebnisse ausschließliches Eigentum des Auftragnehmers und sind urheber- sowie leistungsschutzrechtlich geschützt. Vor vollständiger Bezahlung werden keine Rechte oder Lizenzen (einschließlich Nutzungsrechte) eingeräumt. Jegliche Nutzung, Inbetriebnahme oder Verbreitung vor vollständiger Zahlung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mit vollständiger Bezahlung werden Rechte ausschließlich gemäß Punkt 6.1 (sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart) eingeräumt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zugänge zu sperren, Deployments zu deaktivieren und etwaige provisorische Berechtigungen zu widerrufen.
Sofern keine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) oder sonstige schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung vereinbart wurde, darf der Auftragnehmer die Zusammenarbeit öffentlich referenzieren (z. B. Portfolio, Website, Vorträge, Case Studies) und den Entwicklungsprozess dokumentieren (z. B. Screenshots, Demos, Berichte), ohne Quellcode, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers offenzulegen. Veröffentlichungen beschränken sich auf hochgradige Beschreibungen und visuelles Material, das keine Implementierungsdetails, proprietären Daten oder Zugangsdaten offenlegt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von einem jeweiligen Auftrag durch eingeschriebenen Brief zurückzutreten, sollte der vereinbarte Liefertermin aufgrund alleinigen Verschuldens oder rechtswidrigen Handelns des Auftragnehmers nicht eingehalten werden, vorausgesetzt, dass die vereinbarte Leistung nicht in erheblichem Umfang innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht wird und der Auftraggeber nicht schuldhaft ist.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportverbote sowie andere Umstände außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers befreien den Auftragnehmer von seiner Lieferpflicht und/oder erlauben ihm, einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
Eine Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Stimmt der Auftragnehmer einer Auftragsstornierung zu, ist er berechtigt, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30% des noch nicht in Rechnung gestellten Gesamtprojektauftragswertes zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten zu berechnen.
Ausfälle, Störungen, API-Änderungen, Performanceeinbußen oder Richtlinienänderungen von Downstream-Anbietern (z. B. Hosting, Cloud, Payment, Analytics, Authentifizierung, Kommunikation, LLMs oder sonstige SaaS/Drittdienste) gelten als höhere Gewalt. Kostenfreie Behebungen, Nacharbeiten oder Entschädigungen sind ausgeschlossen. Erforderliche Anpassungen oder Migrationen aufgrund solcher Drittanbieter-Themen werden als zusätzliche Leistungen zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet; Liefertermine verlängern sich entsprechend.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die Funktionen gemäß der jeweiligen Dokumentation erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag festgelegten Betriebssystem oder der Infrastruktur (Web, etc.) verwendet wird.
Voraussetzungen für die Fehlerbehebung sind: – Der Auftraggeber beschreibt den Fehler in einer Fehlermeldung ausreichend und dieser ist für den Auftragnehmer nachvollziehbar – Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Behebung des Fehlers notwendigen Dokumente zur Verfügung – Der Auftraggeber oder ein verbundener Dritter hat nicht in die Software eingegriffen – Die Software wird gemäß den in der Dokumentation festgelegten Nutzungsbedingungen verwendet
In Bezug auf die Gewährleistung hat die Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Ist eine Mängelrüge berechtigt, werden die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Prüfung und Behebung notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen hat. § 924 ABGB 'Vermutung der Mangelhaftigkeit' wird ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer führt kostenlos Korrekturen und Ergänzungen durch, die aufgrund organisatorischer und technischer Mängel des Programms notwendig werden, bis zur Übergabe der vereinbarten Leistungen, soweit diese dem Auftragnehmer zuzurechnen sind.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose, Korrektur von Fehlern und Notfallwartung, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, sowie andere Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, sollte der Auftraggeber oder ein Dritter Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vornehmen.
Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Änderungen an Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parametern, die Verwendung ungeeigneter organisatorischer Mittel oder Datenträger (soweit diese erforderlich sind), abnormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen) oder Transportschäden verursacht werden.
Der Auftraggeber verliert jegliche Gewährleistung des Auftragnehmers für Programme, die nachträglich von eigenen Softwareingenieuren oder Dritten verändert werden.
Soweit die Änderung oder Ergänzung bestehender Programme Gegenstand eines Auftrags ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm wird dadurch nicht erneuert.
Gewährleistungsansprüche verjähren sechs (6) Monate nach Übergabe.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die der Auftragnehmer nachweislich bei grober Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die von vom Auftragnehmer beigezogenen Dritten verursacht werden. Bei Personenschäden, die vom Auftragnehmer verursacht werden, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
Die Haftung für mittelbare Schäden, z.B. Gewinnentgang, Kosten im Zusammenhang mit Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, spätestens jedoch ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Sollte der Auftragnehmer Arbeiten unter Beiziehung eines Dritten erfüllen und entstehen daraus Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen diesen Dritten, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. In solchen Fällen hat sich der Auftraggeber an diesen Dritten zu wenden.
Wurde Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, wird die Haftung für Datenverlust abweichend von Ziffer 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch ist die Wiederherstellung der Daten pro Schadensfall auf maximal 10% der Gesamtauftragssumme, jedoch mit einem Gesamtmaximum von EUR 15.000, beschränkt. Weitergehende Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers als die in diesem Vertrag geregelten sind unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen.
Die Vertragspartner vereinbaren gegenseitige Loyalität. Beide enthalten sich der Abwerbung und Anstellung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die an der Auftragserfüllung arbeiten, für die Vertragsdauer. Jeder Vertragspartner, der gegen diese Klausel verstößt, ist zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters verpflichtet.
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Erfüllung der in § 6 des österreichischen Datenschutzgesetzes festgelegten Bestimmungen.
Sollten Klauseln dieses Vertrags ungültig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsgegenstands. Die Vertragspartner arbeiten zusammen, um eine Regelung zu finden, die der Absicht der ungültigen Klauseln so nahe wie möglich kommt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten nur die gesetzlichen Bestimmungen für Geschäfte zwischen Unternehmern nach österreichischem Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für mögliche Streitigkeiten wird ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Gemäß dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gelten die obigen Geschäftsbedingungen, soweit das österreichische Konsumentenschutzgesetz keine abweichenden zwingenden Bestimmungen für den Verkauf an Verbraucher vorsieht.
Für den Fall, dass aus diesem Vertrag Streitigkeiten entstehen, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, einen gelisteten Mediator (österreichisches Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)) mit Spezialisierung auf Wirtschaftsmediation aus der Liste des österreichischen Justizministeriums zu beauftragen, um diese außergerichtlich beizulegen. Sollte keine einvernehmliche Verständigung bezüglich der Auswahl des Wirtschaftsmediators oder inhaltlich möglich sein, werden rechtliche Maßnahmen frühestens einen Monat nach Scheitern der Verhandlungen eingeleitet.
Für den Fall, dass eine Mediation nicht stattfinden konnte oder abgebrochen wurde, unterliegt jede eingeleitete Klage österreichischem Recht. Vereinbarungsgemäß können alle notwendigen Kosten, die durch die vorherige Mediation entstanden sind, insbesondere für konsultierte Rechtsberater, in Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren als 'vorprozessuale Kosten' geltend gemacht werden.
Letzte Aktualisierung: 15.09.2025